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Über 150.000 Geräte repariertVersandkostenfrei einsenden12 Monate Gewährleistung
KAVITS
Frankfurter Allgemeine Zeitung (F.A.Z.)

Der Kniff der verlängerten Gewährleistung

Hersteller haften künftig drei statt zwei Jahre, wenn der Käufer Reparatur statt Ersatzlieferung wählt

Mit dem Recht auf Reparatur bekommen viele Geräte, die sonst entsorgt würden, deutlich bessere Chancen für eine zweite Lebenshälfte. Dazu trägt gerade auch ein Aspekt bei, der in dem Gesetz, mit dem sich diese Woche der Bundesrat befasst, eher unscheinbar daherkommt: Die Verlängerung der Gewährleistung um ein Jahr, wenn sich der Verbraucher für eine Reparatur statt für den Austausch gegen ein neues Gerät entscheidet, falls das gekaufte Produkt mangelhaft ist. Der Hersteller haftet dann drei statt zwei Jahre.

Diese gesetzliche Neuerung steht bislang im Schatten der Reparaturpflicht für Hersteller. Dabei wird oft übersehen: Die verlängerte Gewährleistung um zwölf Monate gilt für alle Verbrauchsgüter, also etwa auch für Kleidung und Schuhe bis hin zu Kraftfahrzeugen. Das Recht auf Reparatur ist enger. Es gilt nur für bestimmte Produktgruppen. Dazu gehören etwa Smartphones, Tablets, Fernseher oder weiße Ware wie Kühlschränke oder Waschmaschinen.

Indem der Gesetzgeber entschieden hat, dass sich die Gewährleistungsfrist von zwei auf drei Jahre verlängert, verschiebt sich beim Kauf das Kalkül in Richtung Reparatur. Damit ist die Hoffnung auf einen Kulturwandel verbunden, hin zu mehr Reparaturen und weniger Wegwerfmentalität. Dass die Verbraucher bislang viele Geräte nicht reparieren ließen, lag aber auch am Design der Geräte. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt. Künftig müssen Produkte, von denen man es erwarten kann, reparierbar sein. Ist das nicht der Fall, können dem Käufer Gewährleistungsansprüche zustehen.

Das Recht auf Reparatur schafft die Basis für eine ähnliche Entwicklung wie Refurbished – also die Runderneuerung von Geräten. Vor wenigen Jahren hatte Refurbished noch ein Ramsch-Image. Das hat sich deutlich geändert. Mittlerweile gibt es einen Markt für Refurbished-Geräte, der allein in Deutschland ein Volumen von fast drei Milliarden Euro hat, mit einer Wachstumsrate von knapp 15 Prozent im Jahr. Fakt ist: Wenn eine Gesellschaft Wiederverwendung gut findet, findet sie auch das Reparieren gut – das ist die gleiche Bewegung.

Die Wirtschaft wird sich also stärker mit dem Thema beschäftigen müssen. Gerade für den stationären Handel bietet eine steigende Nachfrage nach Dienstleistungen, die eine Weiternutzung ermöglichen, noch einen weiteren Vorteil: Reparatur ermöglicht es den Händlern, sich vom Online-Wettbewerb abzuheben. Außerdem kauft ein Kunde, der wegen einer Reparatur ins Geschäft kommt, bei der Gelegenheit womöglich noch Zubehör für sein repariertes Gerät oder etwas anderes.

Allerdings muss noch eine große Hürde überwunden werden: Wer ein neues Gerät sucht, kann zwischen zahlreichen Angeboten wählen. Das ist bei Reparaturen anders. Die Infrastruktur muss noch deutlich ausgebaut werden. Viele Anbieter sind nur lokal begrenzt tätig. Es fehlt bislang – und das gilt für die Konsumenten wie auch für den Handel – eine deutschlandweit verfügbare vertrauenswürdige Anlaufstelle für Fragen wie: Reparieren, in Zahlung geben oder entsorgen?

Beim Thema Reparatur müssen die Händler aber auch im Blick haben, dass sie nicht gegen den Kern ihres Geschäftsmodells handeln: den Verkauf von Neugeräten. Eine Option sind Shop-in-Shop-Konzepte. Der Verkauf wird ergänzt um eine Reparaturstation mit eigener Reparaturmarke. Das macht den stationären Händler zur vertrauenswürdigen Reparaturanlaufstelle und schafft zusätzliche Marktchancen. Ob Verbraucher ihre Geräte tatsächlich reparieren lassen, entscheidet sich am Ende aber auch an der Frage, wie viel eine Reparatur kostet und wie schnell das Gerät repariert wird. Das gesetzliche Kriterium der Angemessenheit bietet hier einigen Spielraum.

Friedrich von Ploetz — Der Autor ist geschäftsführender Gesellschafter des Reparaturdienstleisters Kavits.

Der Kniff der verlängerten Gewährleistung", von Friedrich von Ploetz. Zuerst erschienen in der Frankfurter Allgemeine Zeitung, 8. Juli 2026 (Ressort Recht und Steuern).

© Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH, Frankfurt. Veröffentlichung mit freundlicher Lizenz.